Im vorliegenden Fall ist die Vertretungsbefugnis des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates der X___ AG, W___ (act. B 3/3/2), grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 718 Abs. 1 und Art. 781a OR). Somit muss die Berufungsbeklagte den Interessenkonflikt und dessen Erkennbarkeit für den Berufungskläger nachweisen, weil sie eine Einschränkung der Vertretungsmacht geltend macht und zudem die Vermutung des guten Glaubens gilt (Art. 3 ZGB).