Der blosse Interessenkonflikt schliesst aus Gründen der Verkehrssicherheit die Vertretungsmacht nicht von vornherein aus, sondern lässt sie nur entfallen, wenn der Dritte den Interessenkonflikt auch erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen (BGE 126 III 361 E. 3a). Eine Berufung des Dritten auf seinen guten Glauben ist nur ausgeschlossen, falls er die Begrenzung kannte oder nach Art. 3 Abs. 2 ZGB unaufmerksam war. Aus Verkehrsschutzüberlegungen dürfen dabei an die Sorgfalt des Dritten keine hohen Anforderungen gestellt werden (ROLF W ATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 11 zu Art.