2014, N. 164 zu Art. 33 OR). Ist der Umfang der Vollmacht oder der Vollmachtsmitteilung streitig, so gilt dasselbe wie für deren Bestand. Wo das Gesetz den Umfang der Vollmacht bestimmt, ist der Beweis allerdings einfacher (ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 165 zu Art. 33 OR). Vorliegend geht es um ein Organ einer Aktiengesellschaft (vgl. Art. 718 und 718a OR). Hier kann eine stillschweigende Beschränkung der Vertretungsbefugnis dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.