Die Vorinstanz hat in Erwägung 1.4.2 zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer Klage nach Art. 85a SchKG der Gläubiger, somit der Berufungskläger, die Beweislast für den Bestand und den Umfang der Forderung (rechtsbegründende Tatsachen) trägt. Die Schuldnerin, somit die X___ AG, trägt die Beweislast für rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen. Der Bestand der Vollmacht oder eine Vollmachtsmitteilung ist von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft, also üblicherweise vom Dritten (ZÄCH/KÜNZLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 164 zu Art.