3.1 Beweislast Der Berufungskläger lässt bezüglich Beweislast darauf hinweisen, dass er eine von W___ unterzeichnete, abstrakte Schuldanerkennung eingereicht habe, womit der Bestand, die Fälligkeit wie auch der Umfang der Forderung belegt seien. Eine abstrakte Schuldanerkennung führe zu einer Beweislastumkehr. Die Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Schuldanerkennung sei nicht abstrakt, sondern nenne als Grund die Geschäfte zwischen dem Berufungskläger und W___ bzw. der X___ Ltd.