Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 440). Letzterer Streitwert ist insbesondere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen massgebend (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 439 ff.). Der Streitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist vorliegend aufgrund der von beiden Parteien in beiden Instanzen gleichbleibend gestellten Rechtsbe-