2.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz beziffert in Erwägung 1.1 den Streitwert zutreffend mit CHF 380‘000.00. Gestützt auf Art. 91 Abs. 1 ZPO sind Zinsen nicht zu berücksichtigen. Dazu gehören die laufenden und die rückständigen Zinsen (BEATRICE VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 91 ZPO). Somit wird die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht und die Berufung ist zulässig.