a ZPO gehandelt hat (bezüglich letzterem: siehe Art. 237 ZPO). Einen solchen Entscheid hätte nur die Abteilung treffen können, so dass dagegen weder das Rechtsmittel der Berufung noch, mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zur Verfügung standen. Sodann lautet das Rechtsbegehren bei der Aberkennungs- und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG gleich. Bei ansonsten gleichen und erfüllten Prozessvoraussetzungen ist es Sache des Gerichts, auf welcher rechtlichen Grundlage es das Begehren beurteilen will.