Die Abteilung hat den Entscheid der Vorsitzenden in die Prozessgeschichte des angefochtenen Urteils übernommen (act. B 2, S. 5 ff.) und daraufhin materiell behandelt, wenn auch im formellen Teil nicht abgehandelt. Für das Nichteintreten war die Vorsitzende gestützt auf Art. 32 JG zuständig. Beim Entscheid auf Entgegennahme als Klage nach Art 85a SchKG handelte es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche nicht angefochten werden konnte, weil es sich dabei nicht um einen End- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO gehandelt hat (bezüglich letzterem: siehe Art.