Seite 5 die Vorinstanz sei dazu berechtigt und auch verpflichtet gewesen. Es stellt sich die Frage, ob die Abteilung oder die Vorsitzende des Kantonsgerichts für den Entscheid vom 29. Juni 2016, mit welchem die Aberkennungsklage in eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG umgedeutet wurde, zuständig war. Die Abteilung hat den Entscheid der Vorsitzenden in die Prozessgeschichte des angefochtenen Urteils übernommen (act. B 2, S. 5 ff.) und daraufhin materiell behandelt, wenn auch im formellen Teil nicht abgehandelt.