Vor Obergericht ebenfalls nicht strittig war die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts (siehe vorinstanzliche Erwägung 1.3). 2.2 Der Berufungskläger lässt vor Obergericht vorbringen, ohne entsprechenden Antrag sei das Kantonsgericht nicht befugt gewesen, das Verfahren eigenständig in eine Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG umzudeuten. Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen,