2.1 Bezüglich der vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO), aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, ergibt sich ohne weiteres, dass diese erfüllt sind, insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Bezüglich Zuständigkeit kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 1.2 verwiesen werden. Auch im Berufungsverfahren sind die örtliche und sachliche, wie auch die funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts gegeben (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz, JG, bGS 145.31), was von den Parteien im Übrigen nicht bestritten worden ist.