1.3 Am 11. Februar 2019 liess Y___ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2018 rechtzeitig die Berufung erklären (act. B 1). Der Einzelrichter des Obergerichts gewährte ihm mit Verfügung vom 18. März 2019 die unentgeltliche Rechtspflege. Mit der Rechtsverbeiständung wurde RA lic. iur. O___ beauftragt (act. B 5). Die Berufungsantwort datiert vom 6. Mai 2019 (act. B 8). Die Streitsache wurde am 5. November 2019 ohne mündliche Verhandlung beraten.