Das Kantonsgericht fällte gleichentags sein Urteil; es stellte fest, dass die mit Betreibung Nr. 21582033 vom 31. Juli 2015 gegenüber der X___ AG in Betreibung gesetzte Forderung Seite 4 von CHF 380‘000.00 nebst Zins nicht bestehe und hob die Betreibung vollumfänglich auf (act. B 2; K2Z 16 9).