Am 1. Juni 2018 wurde in Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 14. März 2017 ein zweiter Beweisbeschluss gefällt und die Abnahme weiterer Beweise beschlossen (act. B 3/58). Am 16. Juli 2018 erging ein dritter Beweisbeschluss, worin J___ aufgefordert wurde, das Wertschriftenverzeichnis seiner Steuererklärung 2015 einzureichen (act. B 3/66). Die Parteien wurden zur Beweisabnahme inklusive Schlussvorträge auf den 20. November 2018 vorgeladen (act. B 3/70-75A). An der Verhandlung vom 20. November 2018 wurden W___ als Partei (act. B 3/77) und J___ als Zeuge (act. B 3/78) einvernommen. Das Kantonsgericht fällte gleichentags sein Urteil;