Mit gleichentags erlassenem Beweisbeschluss wurde dem Beklagten der Hauptbeweis für die Tatsachenbehauptung auferlegt, dass W___ Alleinaktionär oder beherrschender Aktionär der Klägerin sei (act. B 3/39). Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 15. Mai 2017 wurde das Gesuch der Klägerin um Sicherungsmassnahmen (Bekanntgabe Identität der Aktionäre) abgewiesen (act. B 3/46). Die Stellungnahme des Beklagten zum Beweisergebnis datiert vom 13. Juni 2017 (act. B 3/48A). Am 1. Juni 2018 wurde in Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 14. März 2017 ein zweiter Beweisbeschluss gefällt und die Abnahme weiterer Beweise beschlossen (act.