B 3/23A) und der Beklagte am 21. November 2016 die Duplik (act. B 3/28A). Dem Beklagten wurde mit Entscheid der Einzelrichterin vom 29. August 2016 (SV2 16 23) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt, mit der Rechtsverbeiständung wurde RA O___ beauftragt (act. B 3/30/15). Die Hauptverhandlung fand am 14. März 2017 in Trogen statt (act. B 3/37). Mit gleichentags erlassenem Beweisbeschluss wurde dem Beklagten der Hauptbeweis für die Tatsachenbehauptung auferlegt, dass W___ Alleinaktionär oder beherrschender Aktionär der Klägerin sei (act.