B 3/1). Die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage wurde nicht eingehalten. Mit Entscheid der Vorsitzenden des Kantonsgerichts vom 29. Juni 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstellung abgewiesen, auf die Aberkennungsklage und auf die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO nicht eingetreten und festgestellt, dass das Verfahren als negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG weitergeführt werde (act. B 3/20). Die Klägerin liess am 31. August 2016 die Replik einreichen (act. B 3/23A) und der Beklagte am 21. November 2016 die Duplik (act.