Zudem zog er die Betreibung gegen die X___ AG zurück (act. B 3/10/19). Die in der Abzahlungsvereinbarung vom 21. Januar 2015 vereinbarten Teilzahlungen wurden nicht geleistet. Y___ forderte W___ in der Folge wiederholt auf, die Vereinbarung einzuhalten und die Raten zu bezahlen (act. B 3/10A/33 ff.). Seine Bemühungen blieben Seite 3 erfolglos, weshalb er eine weitere Betreibung einleitete. Die X___ AG bestreitet, dass W___ berechtigt war, sie für seine persönliche Schuld zu verpflichten (act. 1, S. 6 ff.).