B 3/10A/24). W___ bat Y___ daraufhin darum, die Betreibung zurückzuziehen, weil ein angeblich unmittelbar bevorstehender Geschäftsabschluss durch die Betreibung gefährdet sein könnte (act. B 3/9, S. 10). In der Folge kam es zur Abzahlungsvereinbarung vom 21. Januar 2015 zwischen Y___ als Gläubiger und W___, der X___ Ltd. und der X___ AG als Schuldner. Die Schuldner anerkannten, dem Gläubiger gestützt auf die Vereinbarung vom 11. Februar 2013 CHF 380‘000.00 solidarisch zu schulden. Im Gegenzug verzichtete Y___ auf die 20% der Aktien der X___ AG (act. B 3/10A/31; act. B3/3/1). Zudem zog er die Betreibung gegen die X___ AG zurück (act.