a) Klägerin und Berufungsbeklagte: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten den in der Betreibung Nr. 21582033 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 380'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 16. Juni 2015 nicht schuldet. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten/Berufungsklägers.