Die Pflicht von A____, B____ gemäss dem Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2017 (FE1 17 2) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen, endet mit der Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. am 5. Juni 2018. 4. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie des vorsorglichen Massnahmeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 2‘000.00, werden B____ auferlegt, unter Anrechnung des von A____ geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3‘000.00.