Seite 22 vollumfänglich obsiegt. Selbst mit Blick auf die tiefere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erachtet es das Obergericht daher als angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens B____ aufzuerlegen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen setzt das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 fest (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren