Art. 276 Abs. 3 ZGB stellt klar, dass das Scheidungsgericht solange für vorsorgliche Massnahmen zuständig bleibt, als noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen entschieden worden ist. Die vorsorglichen Massnahmen fallen also nicht mit dem Teilurteil über die Scheidung dahin, sondern bleiben bis zum Endurteil über die Scheidungsfolgen bestehen. Sie besitzen für die Dauer des Verfahrens (relative) Rechtskraft, so dass sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (DANIEL BÄHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 276 ZPO; BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra. 106 [2017] Nr. 18;