Mit der gleichen Begründung wie mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (E. 2.1) gelangt das Obergericht zum Schluss, dass es B____ bereits während des Berufungsverfahrens zuzumuten ist, eine volle Erwerbstätigkeit auszuüben und für ihren Bedarf selbst aufzukommen. Entsprechend ist ihr Begehren, der Berufungskläger sei zu verpflichten, während der Dauer des Berufungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu leisten, abzuweisen.