2.3.5 Während des Scheidungsverfahrens gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht eine grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 163 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Doch können bei der Frage nach der Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des berechtigten Ehegatten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien bereits einbezogen werden (BGE 138 III 97 E. 3.2; ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 9 zu Art. 276 ZPO).