2016, N. 20 zu Art. 276 ZPO). Denn vorsorgliche Massnahmen werden grundsätzlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet und entfallen damit erst mit dessen rechtskräftigem Abschluss für die Zukunft. Dieser kann zeitlich nach der Teilrechtskraft der Scheidung liegen, falls die Ehegatten - wie hier - über diesen Zeitpunkt hinaus über die Nebenfolgen prozessieren. Das heisst, das Scheidungsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn auch über alle Nebenfolgen rechtskräftig entschieden ist (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., N. 29 zu Art. 276 ZPO).