Ist die Ehe zufolge der Teilrechtskraft aufgelöst und dauert der Prozess über die Scheidungsfolgen vor der Berufungsinstanz aber weiter, so ist die Berufungsinstanz gestützt auf Art. 276 Abs. 3 ZPO zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen, die vom erstinstanzlichen Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet worden sind, zuständig (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 276 ZPO mit weiteren Hinweisen).