2.3.1 Die Berufungsbeklagte hat bereits im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersucht (act. B 5/28). Im Verfahren FE1 2017 2 schlossen die Parteien am 20. April 2017 eine Vereinbarung, gemäss welcher A____ sich verpflichtete, B____ ab 1. Mai 2017 monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Davon waren CHF 1‘400.00 als Unterhalt für die Ehefrau und CHF 600.00 als Unterhalt für den Sohn G____ bestimmt, wobei die Ehefrau die Ausbildungszulage für den Sohn bezog.