Mit der Berufung wurde auch die Aufhebung von Ziffer 5 des erstinstanzlichen Entscheids vom 16. November 2017 verlangt (act. B 1). In Ziffer 5 wurden in Anwendung von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO die Vermögenserträge und monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Ehegatten festgehalten. Das Obergericht spricht der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu (vgl. E. 2.1.7), womit auch die Pflicht zur Angabe des Vermögens sowie der monatlichen Netto-Einkünfte entfällt. 2.3 Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren