2.1.8 Nach dem Gesagten ist B____ in der Lage, ihren erweiterten monatlichen Grundbedarf selbst zu decken. Mithin ist von der Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von nachehelichem Unterhalt abzusehen und die Berufung ist gutzuheissen. 2.2 Grundlagen der Unterhaltsberechnung