vollzeitlichen Tätigkeit sowie allfällige zusätzliche Arbeitswegkosten durch den Wegfall des Vorsorgeunterhalts kompensiert würden. Wie die Vorinstanz erachtet auch das Obergericht eine Übergangsfrist für die Erhöhung des Arbeitspensums nicht als angebracht, da die Berufungsbeklagte in der nunmehr mehr als vierjährigen Trennungszeit genügend Gelegenheit gehabt hat, ihr Pensum Seite 18 auszubauen. Entsprechend kann ihr die zeitliche Erhöhung ihrer Tätigkeit auf 100 % per sofort zugemutet werden.