B 5/15), dass er nicht mehr gewillt war, in Zukunft einen persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte zu leisten, hätte diese Anlass gehabt, aktiv zu werden und ihre Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang zu erweitern. Auch das Bundesgericht hat in den letzten Jahren in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellationen bei Zuverdienstehen die Ausdehnung auf ein nahezu volles resp. ein volles Pensum als mach- und zumutbar erachtet (Urteile des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4; 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4).