Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet das Obergericht jedoch ein volles Pensum als zumutbar, umso mehr als die Berufungsbeklagte heute keinen aufwändigen Haushalt mehr zu besorgen hat und in den letzten vier Jahren seit der faktischen Trennung ausreichend Zeit hatte, sich auf diesen Schritt vorzubereiten. Spätestens als der Berufungskläger im September 2016 das vorliegende Verfahren einleitete (act. B 5/1) und Anfang Dezember 2016 kund tat (act. B 5/15), dass er nicht mehr gewillt war, in Zukunft einen persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte zu leisten, hätte diese Anlass gehabt, aktiv zu werden und ihre Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang zu erweitern.