Eine Erhöhung des Arbeitspensums erscheint bei einer einfachen unqualifizierten Tätigkeit in der Produktion, als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im Gast- und Tourismusgewerbe, bei der keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4) als machbar und realistisch. Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet das Obergericht jedoch ein volles Pensum als zumutbar, umso mehr als die Berufungsbeklagte heute keinen aufwändigen Haushalt mehr zu besorgen hat und in den letzten vier Jahren seit der faktischen Trennung ausreichend Zeit hatte, sich auf diesen Schritt vorzubereiten.