Wie bereits das Kantonsgericht hervorgehoben hat (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18), geht es vorliegend um eine Ausdehnung der bestehenden - wenn auch umfangmässig eher geringen - Erwerbstätigkeit und nicht um einen Neu- oder Wiedereinstieg in den Beruf. Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass B____ keinen Beruf erlernt hat und deshalb auf einen Arbeitsplatz, für den kein anerkannter Fähigkeitsausweis erforderlich ist, angewiesen ist. Wie die Vorinstanz (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18) beurteilt auch das Obergericht die Arbeitsmarktlage in C