B 3 E. 5.3.1, S. 17). Falls die Berufungsbeklagte tatsächlich unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde, wäre es ihr nach dem Urteil des Kantonsgerichts zuzumuten gewesen, einen Arzt aufzusuchen, der allfällige Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bestätigten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2). Das hat sie entgegen den ihr nach Art. 311 Abs. 1 ZPO obliegenden Begründungspflichten nicht gemacht und auch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht gerügt (zu den Obliegenheiten der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Begründung der Berufungsantwort