Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten sodann nicht von einer beeinträchtigten Gesundheit ausgegangen. Ihr Rechtsvertreter hat vor dem Kantonsgericht zwar geltend gemacht, seine Mandantin leide wahrscheinlich an einer psychischen Erkrankung und es sei ein ärztliches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit einzuholen (act. B 5/62, S. 2). Bei dieser Behauptung handelt es sich jedoch um eine blosse Mutmassung, welche aktenmässig durch nichts belegt war bzw. ist. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verzichten (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17).