Im Zeitpunkt der Trennung, d.h. im September 2014 (act. B 5/15, S. 3), war die Berufungsbeklagte 47 Jahre alt (act. B 5/4). Der Sohn G____, geb. XX.XX.1997, war damals fast 17 Jahre alt, sodass sie gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts (anstatt vieler: BGE 115 II 6 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 5C.203/2006 vom 16. Januar 2007 E. 3.2) bereits im Zeitpunkt der faktischen Trennung keine Betreuungspflichten (mehr) wahrzunehmen hatte. Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten sodann nicht von einer beeinträchtigten Gesundheit ausgegangen.