Seite 15 den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge sowie den tatsächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das Scheidungsgericht kann einen geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit verpflichten.