Die gegenwärtige und zukünftige wirtschaftliche Leistungskraft, d.h. die sogenannte Eigenversorgungskapazität für die Zeit nach der Scheidung, bemisst sich sowohl für den Unterhaltsberechtigten wie den Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nach den gleichen, vorab in Art. 125 Abs. 2 ZGB festgehaltenen Gesichtspunkten. Die mögliche Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig: Dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung, vom Ertrag aus selbstgenutzten Vermögenswerten,