5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1). 2.1.7 Die Vorinstanz ist zu Recht von einer lebensprägenden Zuverdienstehe ausgegangen und hat B____ eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zugemutet. Streitig sind insbesondere das Ausmass der zumutbaren Erwerbstätigkeit und das damit erzielbare Einkommen.