Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt Kriterien auf, die beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung konkretisiert die beiden Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: