Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat ("lebensprägende Ehe"). Eine Ehe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von ihrer Dauer in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 137 III 102 E. 4.1.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27 E. 4.1.2). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen.