Den durch die Vorinstanz errechneten Lebensbedarf der Berufungsbeklagten von CHF 3‘265.00 (vgl. act. B 3 E. 5.3.3, S. 21) und denjenigen des Berufungsklägers von CHF 3‘236.00 (act. B 3 E. 5.4.3, S. 24) haben die Rechtsvertreter der Parteien ebenfalls nicht gerügt (act. B 1, S. 8 und act. B 8, S. 3), sodass diese Zahlen den nachfolgenden Überlegungen zugrunde gelegt werden können.