Eine Sparquote haben die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht geltend gemacht (vgl. act. B 5/15, B 5/18, B 5/61 und B 5/62), sodass die Unterhaltsberechnung des Kantonsgerichts nach der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten nicht zu beanstanden ist.