B 3 E. 4.2.3-4.2.7, S. 11 f. und E. 4.3, S. 13). Zu beachten ist indessen, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das heisst, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Eine Sparquote haben die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht geltend gemacht (vgl. act.