Bei einer lebensprägenden Ehe haben grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern genügend Mittel vorhanden sind (BGE 132 III 593 E. 3.2). Dieser bildet die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 = Pra. 92 [2003] Nr. 85 E. 3.1.1).