2.1.6 Bei der Festsetzung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen Unterhaltsanspruchs ist gemäss Art 125 ZGB in drei Schritten vorzugehen (BGE 134 III 145 E. 4; vgl. auch die Präzisierung dieses Entscheids in BGE 134 III 577 E. 3). In einem ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt festzulegen, und es ist der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB.