B 1, S. 7). Aufgrund der vorliegend zu berücksichtigenden Faktoren (nacheheliche Kinderbetreuungspflicht, die persönlichen Umstände, Arbeitsmarktlage) und mit Blick auf vom Bundesgericht beurteilte, vergleichbare Fälle sei bei der Berufungsbeklagten von einem hypothetischen Einkommen von 100 % auszugehen. Damit wäre diese in der Lage, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘833.00 zu erzielen und könne ihren Lebensbedarf von CHF 3‘265.00 selbst decken (act. B 1, S. 8).